Erbrechner
Ohne Testament bestimmt das Gesetz, welche Familienmitglieder Ihre gesetzlichen Erben sind. Mit dem Erbrechner von UNICEF erhalten Sie einen Überblick, wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat und wie hoch ihre frei verfügbare Quote ist. Denn mit einem Testament können Sie selbst bestimmen, wie Ihr Vermögen weiterwirken soll.
Finden Sie heraus, welche Familienmitglieder Ihre gesetzlichen Erben sind.
Was möchten Sie hinterlassen?
Beim Nachdenken über das eigene Erbe stehen meist Familie und nahestehende Menschen im Mittelpunkt. Viele wünschen sich jedoch auch, darüber hinaus Gutes zu tun. Eine Testamentspende an UNICEF ermöglicht genau das: Sie hilft den Kindern, die Unterstützung am dringendsten brauchen.
* Um die Lesbarkeit zu verbessern, verwenden wir auf den nächsten Seiten teilweise nur die männliche Form. Selbstverständlich sind alle Geschlechter miteingeschlossen.
Gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament erstellt wurde.
Darstellung der Pflichtteile & der frei verfügbaren Quote.
Gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament erstellt wurde.
Darstellung der Pflichtteile & der frei verfügbaren Quote.
Ergebnis des UNICEF-Erbrechners
Das Ergebnis des UNICEF-Erbrechners zeigt, wer gemäss Ihren Angaben aktuell Ihre Erben* sind, wenn Sie kein gültiges Testament hinterlassen. Bitte bedenken Sie, dass sich dieses Ergebnis durch Geburten und Todesfälle in Ihrer Familie ändern kann. Weiter unten finden Sie die aktuellen Erbquoten sowie die Pflichtteile der einzelnen Personen.
* Um die Lesbarkeit zu verbessern, verwenden wir auf den nächsten Seiten teilweise nur die männliche Form. Selbstverständlich sind alle Geschlechter miteingeschlossen.
Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
Anspruch auf einen Pflichtteil Ihres Nachlasses haben Ihr Ehepartner bzw. Ihr eingetragener Partner sowie Ihre Kinder und ersatzweise deren Nachkommen.
Der Pflichtteil beträgt für alle pflichtteilsberechtigten Erben die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Die Grafik unten zeigt Ihnen die Pflichtteile in Ihrer Familienkonstellation an und den Anteil Ihres Nachlasses, über den Sie frei verfügen können – mit und ohne Testament.
Wer im Testament übergangen wurde, kann den Pflichtteil einfordern. Mit Pflichtteilserben können Sie auch zu Lebzeiten einen Verzicht auf den Pflichtteil bzw. einen Erbauskauf vereinbaren.
Nur mit einem Testament können Sie selbst bestimmen, was mit Ihrem Vermögen – egal, ob gross oder klein – passiert.
Den frei verfügbaren Anteil Ihres Nachlasses können Sie nach Ihren Wünschen einsetzen. Beispielsweise können Sie einem Erben einen höheren Anteil als gesetzlich vorgesehen zukommen lassen. Sie können den frei verfügbaren Anteil auch für Freunde oder für einen guten Zweck einsetzen, indem Sie eine Hilfsorganisation wie UNICEF Schweiz und Liechtenstein als Erben oder als Vermächtnisnehmer bedenken. Indem Sie einen Teil Ihres Nachlasses an UNICEF spenden, unterstützen Sie unsere Arbeit, Kindern in Not auf der ganzen Welt zu helfen. Selbstverständlich können Sie auch eine Person oder eine gemeinnützige Organisation als Alleinerben einsetzen, selbst wenn es Personen mit Pflichtteilsansprüchen gibt. Die Pflichtteile werden nur dann fällig wenn diese von den übergangenen Pflichtteilserben eingefordert werden. Wie Sie ein Testament richtig aufsetzen und was UNICEF im Erbfall leistet, erfahren Sie in unserem kostenlosen Ratgeber, den Sie weiter unten bestellen können.
Gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament erstellt wurde.
Darstellung der Pflichtteile & der frei verfügbaren Quote.
Näheres zu Ihren Erben
Hier finden Sie weitergehende Informationen zu den Personen, die in Ihrem Fall laut gesetzlicher Erbfolge an Ihrem Nachlass beteiligt wären.
Ehepartner/in oder eingetragene/r Lebenspartner/in
Neben den direkten Verwandten der verstorbenen Person sind auch Ehepartner und eingetragene Partner erbberechtigt. Dieser Erbanspruch der Ehepartner und eingetragene Partner besteht nur dann, wenn diese den Erbfall erleben. Sind Ehepartner und eingetragene Partner bereits vorverstorben, geht ihre Erbquote also nicht an die Schwiegerfamilie über, sondern diese fällt an die Familie der verstorbenen Person. Das Erbrecht von Ehegatten und eingetragene Partnern erlischt mit einer Ehescheidung oder einer Trennung der eingetragenen Partnerschaft. Die eingetragene Partnerschaft wird der Ehe erbrechtlich gleichgestellt.
Lebenspartner/-in, Konkubinatspartner/-in
Nicht eingetragene Lebenspartner oder Konkubinatspartner erben nur dann, wenn sie im Testament bedacht wurden. Zu berücksichtigten ist, dass bei nicht eingetragenen Lebenspartnern oder Konkubinatspartnern hohe Erbschaftssteuern anfallen können, zumal diese steuerlich nicht privilegiert sind
Kinder / Enkel und deren Nachkommen
Die Erben der ersten Parentel sind die eigenen Kinder oder deren Nachkommen. Dabei gilt der Grundsatz, dass immer zuerst die ältere Generation erbt. Das bedeutet: Solange ein Kind lebt, erben dessen Kinder, also Ihre Enkel, noch nichts. Nur bei vorverstorbenen Kindern erben die Enkel. Bei Verheirateten wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Erben der ersten Parentel zu bestimmten Anteilen aufgeteilt. Alle Erben aus der ersten Parentel haben Anspruch auf einen Pflichtteil.
Mutter
Wenn keine eigenen Nachkommen vorhanden sind, erben die Erben der zweiten Parentel. Dies sind die eigenen Eltern und Ihre Geschwister sowie deren Nachkommen. Dabei gilt der Grundsatz, dass immer zuerst die ältere lebende Generation erbt. Bei Verheirateten wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Erben der zweiten Parentel zu bestimmten Anteilen aufgeteilt. Eltern haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Vater
Wenn keine eigenen Nachkommen vorhanden sind, erben die Erben der zweiten Parentel. Dies sind die eigenen Eltern und Ihre Geschwister sowie deren Nachkommen. Dabei gilt der Grundsatz, dass immer zuerst die ältere lebende Generation erbt. Bei Verheirateten wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Erben der zweiten Parentel zu bestimmten Anteilen aufgeteilt. Eltern haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Geschwister / Neffen / Nichten und deren Nachkommen
Wenn keine eigenen Nachkommen vorhanden sind und Ihre Eltern bereits vorverstorben sind, erben zunächst Ihre Geschwister. Ihre Halbgeschwister erben immer nur von dem Elternteil, von dem sie abstammen. Bei Verheirateten wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Erben der zweiten Parentel zu bestimmten Anteilen aufgeteilt. Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Wenn keine eigenen Nachkommen vorhanden sind und Ihre Eltern, wie auch Ihre Geschwister bereits vorverstorben sind, erben Ihre Nichten und Neffen. Bei Verheirateten wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Erben der zweiten Parentel zu bestimmten Anteilen aufgeteilt. Neffen und Nichten haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Sonstige Verwandte (Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen und deren Nachkommen)
Sind keine Erben der ersten und zweiten Parentel vorhanden oder bereits vorverstorben, erben die Erben der dritten Parentel. Die dritte Parentel umfasst die eigenen Grosseltern und deren Nachkommen. Dabei gilt der Grundsatz, dass immer zuerst die ältere lebende Generation erbt. Sind Grosselternteile bereits vorverstorben, erben zunächst Ihre Tanten und Onkel, danach die Cousins und Cousinen und so weiter. Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, erbt dieser die gesamte Erbschaft und die Erben der dritten Parentel erhalten keinen Erbanteil. Erben aus der dritten Parentel haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird. Mit einem Testament können Sie von dieser gesetzlichen Erbfolge abweichen und das Gemeinwesen ausschliessen.
Eltern
Wenn keine eigenen Nachkommen vorhanden sind, erben die Erben der zweiten Parentel. Dies sind die eigenen Eltern und Ihre Geschwister sowie deren Nachkommen. Dabei gilt der Grundsatz, dass immer zuerst die ältere lebende Generation erbt. Bei Verheirateten wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Erben der zweiten Parentel zu bestimmten Anteilen aufgeteilt. Eltern haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
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- Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für Ihr gültiges Testament
- Informationen zur Erbfolge und zu verschiedenen Möglichkeiten des Vererbens
- Ein Mustertestament, hilfreiche Checklisten und eine Übersicht, was UNICEF als Erbe für Sie leistet